LandesrechtSteiermarkVerordnungenTierseuchenschutzverordnung§ 4

§ 4Berichtspflichten

In Kraft seit 26. Januar 2007
Up-to-date

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann umgehend von einer Bescheiderlassung bzw. -aufhebung gemäß § 3 in Kenntnis zu setzen und diesem über die gesetzten Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Ge- und Verbote zu berichten.

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