(1) Wird in einem Tierspital, einem Tierschutzhaus oder einem Tierheim ein ansteckungsverdächtiges Tier festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche mit Bescheid anzuordnen.
(2) Die gemäß Abs. 1 anzuordnenden Maßnahmen umfassen insbesondere
1. das Verbot der Einbringung weiterer Tiere in die Einrichtung,
2. das Verbot der Verbringung aller oder bestimmter Tiere aus der Einrichtung,
3. das Gebot, das Betreten der Einrichtung durch betriebsfremde Personen zu verhindern, wobei die im § 20 Abs. 3 lit. a und b des Tierseuchengesetzes angeführten Personen ausgenommen sind,
4 das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Einrichtung,
5. die Feststellung des vom Verbot nach Z 2 erfassten Tierbestandes nach Art und Zahl,
6. das Verbot, Produkte, Materialien und Gegenstände jeglicher Art aus der Einrichtung zu verbringen, wenn damit die Gefahr der Seuchenverbreitung verbunden ist,
7. das Gebot der Desinfektion der Einrichtung oder von Teilen der Einrichtung.
(3) Hat sich der Ansteckungsverdacht nicht bestätigt oder ist die Gefahr der Verbreitung der Tierseuche nicht mehr gegeben, sind die angeordneten Maßnahmen unverzüglich aufzuheben.
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