(1) Tierseuchen im Sinne dieser Verordnung sind die im § 16 des Tierseuchengesetzes aufgezählten oder auf Grund von Verordnungen nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Tiererkrankungen.
(2) Ansteckungsverdächtige Tiere im Sinne dieser Verordnung sind Tiere aller Art, die sich in einer in § 1 genannten Einrichtung befinden und auf Grund eines Seuchenverdachtes oder -ausbruches als Träger von Erregern einer Tierseuche anzusehen sind oder diese Erreger weiterverbreiten können.
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