Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Im Bereich des Gesäuses wird ein in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont gelegenes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Gesäuse“.
(2) Die Abgrenzung des Nationalparks und die Untergliederung in Natur- und Bewahrungszonen erfolgen durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
– beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
– bei den Bezirkshauptmannschaften Liezen und Leoben,
– bei den in Abs. 1 genannten Gemeinden und
– bei der Nationalpark Gesäuse GmbH.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.