Für die Heilstättenfälle gelten die in der Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30.Mai 1960, LGBl. Nr. 17/60, festgelegten Sätze für die „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“, während für die sogenannten Spitalsfälle die in der vorgenannten Kundmachung für die allgemeinen Krankenanstalten festgesetzten Pflegegebührensätze zu verrechnen sind. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren) und Sonderaufwendungen Anwendung.
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