(1) Der Anstaltszweck der „Landes-Sonnenheilstätten Stolzalpe“ wird erweitert. Die Anstalt ist künftighin für die Beobachtung und Behandlung nachstehend angeführter Erkrankungen zuständig:
1. Kinderheim:
a) Alle Formen der extrapulmonalen Tuberkulose,
b) alle Fälle von Hilusdrüsenerkrankungen,
c) alle Fälle orthopädischer Leiden, gleichgültig, ob es sich um angeborene oder erworbene Leiden handelt,
d) alle Fälle katarrhalischer Erkrankungen der Bronchien und asthmatischer Zustandsbilder,
e) Unfallchirurgie und Nachbehandlung nach unfallchirurgischen und orthopädischen Leiden,
f) allgemeine Chirurgie.
2. Kurhaus:
a) alle Formen der extrapulmonalen Tuberkulose,
b) alle Fälle orthopädischer Erkrankungen,
c) alle Fälle von Asthma bronchiale, spastischer Bronchitis und Emphysem-Bronchitis,
d) Unfallchirurgie und Nachbehandlung nach unfallchirurgischen und orthopädischen Leiden,
e) allgemeine Chirurgie.
(2) Die genannten Heilstätten führen als öffentliche Sonderheilanstalt die neue Bezeichnung „Landes-Sonderkrankenhaus und Sonnenheilstätten Stolzalpe“.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 179/1964
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