Künftig anfallende Molke und Magermilch darf nur dann zum Zwecke der Verfütterung an zur Fleischgewinnung dienende Tiere abgegeben werden, wenn sichergestellt ist, daß in den genannten Produkten der Grenzwert der Aktivitätskonzentration von 1 nCi (37 bq) pro Liter für die Summe der Aktivität von Cäsium 134 und Cäsium 137 nicht überschritten wird.
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