Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16.Juni 1986, GZ.: 12-168 St 6/272-1986, in der Fassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5.November 1986, GZ.: 12-168 St 6/484-1986, über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch für Fütterungszwecke wird mit Wirkung vom 9.Dezember 1987 aufgehoben.
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