Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben und der Gemeinden Proleb und Niklasdorf für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Gemeinden Niklasdorf und Proleb zu verlautbaren.
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