(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.
(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1 genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist stets dann zu versehen, wenn die öffentliche Apotheke in Leoben-Göss gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0A15-2008/16, ihren Bereitschaftsdienst versieht.
(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei der Apotheke ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächste bereitschaftsdiensthabende Apotheke in der Stadt Leoben anzubringen.
(4) Kunden, die in Niklasdorf oder Proleb wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Leoben zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaberin zu ersetzen.
(5) Über die Regelungen gemäß § 3 ist die Bevölkerung von Niklasdorf und Proleb mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen der beiden Gemeinden zu informieren.
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