LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung des Kurbezirkes Aflenz-Kurort

Festsetzung des Kurbezirkes Aflenz-Kurort

In Kraft seit 09. Juni 1977
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Kurbezirk „Aflenz-Kurort“ in der Marktgemeinde Aflenz-Kurort umfaßt von der KG. Aflenz-Kurort jene Gebiete, die von nachstehender Linie umgrenzt werden:

1. beginnend im Norden an der Grenze zur KG. Jauring beim Grundstück 529, entlang der Grenze zur KG. Jauring in südlicher Richtung und weiter entlang der Grenze zur KG. Tutschach bis Grundstück 187, entlang der südlichen Grenze der Grundstücke 187, 188 und 506/1 (Weg) bis Grundstück 503 (Landesstraße), weiters in südliche Richtung bis zur Grenze zur KG. Fölz entlang der Grenze zur KG. Fölz in westliche sowie in weiterer Folge nördliche Richtung bis Grundstück 581/1, entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke 581/1, 555, 547, 611/4, entlang der Grenzen des Grundstückes 516/3 (Weg) überquerend 522 (Riesenbach) entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke 611/7 und 529 bis zum Ausgangspunkt;

2. beginnend im Norden an der Grenze zur KG. Jauring beim Grundstück 491/2, entlang der Grenze zur KG. Jauring bis Grundstück 489/3, entlang der südöstlichen Grenze des Grundstückes 491/2 und entlang der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze des Grundstückes 491/1 bis zum Ausgangspunkt.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verlautbarung in Kraft.