Vorwort
§ 1
§ 1
Der Kurzbezirk „Bad Aussee“ umfaßt nachfolgende Gebietsbereiche der Marktgemeinde Bad Aussee:
1. Die KG. Bad Aussee zur Gänze.
2. Die KG. Obertressen zur Gänze.
3. Die KG. Reitern zur Gänze.
4. Die KG. Straßen, a u s g e n o m m e n jene Gebietsbereiche (Industriebereich), die von nachfolgenden Grenzlinien umschlossen werden:
Beginnend im Süden bei der Eisenbahnbrücke über die Kainischtraun (Grundstück 1598/2), entlang der westlichen Grenze der Kainischtraun bis zum Zusammenfluß mit der Grundlseertraun, entlang der östlichen Grenze der Grundl
seertraun bis zur Bundesstraßenbrücke der B 145 (Salzkammergut-Bundesstraße), Grundstück 1631, entlang der östlichen Grenze der Bundesstraße B 145 bis zum Grundstück 1601/2 (Eselsbach), entlang dem linken Ufer des Esels
baches bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1437, entlang der östlichen Grenze dieses Grundstückes sowie der nördlichen und östlichen Grenze des Grundstückes 1424/2, der nördlichen Grenze der Grundstücke 1424/1 und 1420/1 bis zum Weggrundstück 1576/1, diesem Grundstück in südliche Richtung entlang bis zum Grundstück 1429, von diesem Punkt sodann in gerader Linie über das Waldgrundstück 1570/60 bis zum nördlichsten Punkt des Grundstückes 1570/78, entlang dem Grundstück 1631 (B 145 – Salzkammergut-Bundesstraße) bis zum südlichsten Punkt des Grundstückes 1569/2 und diesem entlang zum Gewässergrundstück 1569/2 und diesem entlang zum Gewässergrundstück 1598/2 (Kainischtraun-Fluß) bis zum Ausgangspunkt.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.