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Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet
§ 3
§ 3
In Kraft seit 30. Mai 1973
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§ 3 — Versammlungs- und Veranstaltungsverbot in einem von Maul- und Klauenseuchen betroffenen Gebiet
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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