(1) In einem von Maul- und Klauenseuche betroffenen Gebiet, das durch Verordnung als solches erklärt wurde, werden alle Versammlungen und Veranstaltungen, bei denen zu erwarten ist, daß eine größere Anzahl von Personen daran teilnehmen wird, untersagt.
(2) Zu den untersagten Versammlungen und Veranstaltungen zählen insbesondere:
Fest- und Tanzveranstaltungen, Märkte, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Schauführungen, zirkus- und pratermäßige Veranstaltungen sowie sportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe.
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