(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. September 1961, LGBl. Nr. 120, über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder, außer Kraft.
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