Unbeschadet der Durchführung des medikamentösen Verfahrens im Sinne der §§ 2 und 3 haben die Tierhalter in den festgestellten Verbreitungsgebieten auftretende Larven der großen Dasselfliege (Hypoderma bovis) und der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum) nach dem mechanischen (Verwendung einer Dreikantnadel oder Häkelnadel) oder medikamentösen Verfahren zu vernichten.
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