(1) In den festgestellten Verbreitungsgebieten ist vor dem Weideauftrieb durch besondere Entdasseler oder Tierärzte eine etwa nötige Wiederholung der Entdasselung (Nachentdasselung) nach dem medikamentösen Verfahren durchzuführen.
(2) Beginn und Ende der Nachentdasselung werden im Wege der Bezirkshauptmannschaft verlautbart.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise