(1) In den festgestellten Verbreitungsgebieten ist alljährlich in den Monaten September bis einschließlich November durch besondere von der Bezirkshauptmannschaft bestimmte Entdasseler oder Tierärzte die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der Rinder durch Entdasselung nach dem medikamentösen Verfahren (Behandlung des Tierkörpers mit chemischen Präparaten) durchzuführen.
(2) Beginn und Ende der Entdasselung werden im Wege der Bezirkshauptmannschaft verlautbart.
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