Vorwort
Auf allen Almen und Weiden des Landes Steiermark dürfen Rinder nur dann aufgetrieben und gesömmert werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.
Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im § 1 enthaltenen Bedingung entsprechen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Weideverordnung, LGBl. Nr. 72/1965, außer Wirksamkeit.