Vorwort
§ 1
§ 1
Auf allen Almen und Weiden des Landes Steiermark dürfen Rinder nur dann aufgetrieben und gesömmert werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.
§ 2
§ 2
Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im § 1 enthaltenen Bedingung entsprechen.
§ 3
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 4
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Weideverordnung, LGBl. Nr. 72/1965, außer Wirksamkeit.