LandesrechtSteiermarkVerordnungenTuberkulose-Weideverordnung

Tuberkulose-Weideverordnung

In Kraft seit 11. Mai 1966
Up-to-date

§ 1

§ 1

Auf allen Almen und Weiden des Landes Steiermark dürfen Rinder nur dann aufgetrieben und gesömmert werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Beständen stammen.

§ 2

§ 2

Die Besitzer (Pächter) von Almen und Weiden dürfen auf diesen nur solche Rinder auftreiben und sömmern lassen, die der im § 1 enthaltenen Bedingung entsprechen.

§ 3

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den §§ 63 und 64 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 4

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Weideverordnung, LGBl. Nr. 72/1965, außer Wirksamkeit.