LandesrechtSteiermarkVerordnungenHörgas-Enzenbach, Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten

Hörgas-Enzenbach, Erweiterung des Anstaltszweckes der Landes-Lungenheilstätten

In Kraft seit 08. Juli 1959
Up-to-date

§ 1

Über Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.Juni 1959 werden die Landes-Lungenheilstätten Hörgas Enzenbach in Erweiterung des Anstaltszweckes ab 1.August 1959 als öffentliche Sonderheilanstalt für Lungenkrankheiten außer zur Heilstättenbehandlung von Lungentuberkulose auch zur allgemeinen Beobachtung und Behandlung aller Erkrankungen der Lunge, des Rippenfelles, der Bronchien und der Hilusdrüsen geführt; vorwiegend finden weiterhin ihre Behandlung alle Formen

a) der Lungentuberkulose,

b) der extrapulmonalen Tuberkulose, sofern gleichzeitig eine Lungentuberkulose besteht oder angenommen wird, jedoch mit Ausnahme der Knochen- und Gelenkstuberkulose,

c) der Tuberkulose bei Schwangeren.

Aufgenommen werden mit diesen Krankheiten behaftete Männer und Frauen jeden Alters, sowie Kinder ab dem 4.Lebensjahr.

Für die Heilstättenfälle gelten die mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17.Februar 1958, LGBl. Nr. 13/1958, verlautbarten Pflegegebührensätze. Für die übrigen Fälle sind die mit Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1958, LGBl. Nr. 91/1958, festgesetzten Pflegegebührensätze für allgemeine Landeskrankenanstalten zu verrechnen. Für die letzteren Fälle finden auch die geltenden Bestimmungen über die Sondergebühren (Ambulanzgebühren, Besondere Gebühren, Sonderaufwendungen) Anwendung.

Die Landes-Lungenheilstätten Hörgas-Enzenbach führen künftig die neue Bezeichnung „Landes-Lungenkrankenhaus und Heilstätte Hörgas-Enzenbach“