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Anerkennung von Tierzuchtrassen bei Pferden, Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern
§ 2
§ 2
In Kraft seit 21. April 1970
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§ 2 — Anerkennung von Tierzuchtrassen bei Pferden, Rindern, Schafen, Schweinen und Hühnern
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
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