Codara
Recht
Themen
Über uns
Landesrecht
Steiermark
Verordnungen
Kartoffelkrebs-Verordnung
§ 5
§ 5 Haltungsverbot
In Kraft seit 01. Mai 1997
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
§ 5 Haltungsverbot — Kartoffelkrebs-Verordnung
Im Gesetz anzeigen
Rückverweise
Das Halten von Kulturen von Kartoffelkrebs ist verboten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden