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Steiermark
Verordnungen
Kartoffelkrebs-Verordnung
§ 5
§ 5 Haltungsverbot
In Kraft seit 01. Mai 1997
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§ 5 Haltungsverbot — Kartoffelkrebs-Verordnung
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Das Halten von Kulturen von Kartoffelkrebs ist verboten.
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