(1) Die Knollen und das Kraut der Kartoffeln aus der Befallszone sind vom Verfügungsberechtigten so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkrebses vernichtet wird. Läßt sich die Herkunft der befallenen Knollen und des befallenen Krautes nicht mehr feststellen, so ist die gesamte Partie, in der das kontaminierte pflanzliche Material gefunden wurde, zu vernichten.
(2) In der Befallszone dürfen keine Kartoffeln angebaut und Pflanzenmaterial, das zur weiteren Auspflanzung bestimmt ist, nicht angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden.
(3) In der Sicherheitszone dürfen nur für den Konsum bestimmte Kartoffelsorten angebaut werden, die gegen die Pathotypen von Kartoffelkrebs, welche auf der dazugehörigen Befallszone festgestellt wurden, resistent sind. Eine Kartoffelsorte gilt als resistent gegen einen Pathotypen von Kartoffelkrebs, wenn sie auf den Befall durch Erreger dieses Pathotypen so reagiert, daß Neuinfektionen nicht zu befürchten sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden