(1) Werden mindestens an einer Pflanze oder Knolle Merkmale des Kartoffelkrebses festgestellt, hat der amtliche Pflanzenschutzdienst die befallene Fläche als Befallszone und darüber hinaus eine bis zu 300 m breite Sicherheitszone derart abzugrenzen, daß der Schutz der benachbarten Gebiete gewährleistet ist. Die Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke sind hievon nachweislich zu verständigen.
(2) Wird anläßlich der vom amtlichen Pflanzenschutzdienst durchzuführenden Überprüfung festgestellt, daß auf der betreffenden Fläche Erreger des Kartoffelkrebses nicht mehr vorhanden sind, gilt diese Fläche nicht mehr als Befallszone und die dazugehörige Sicherheitszone nicht mehr als solche. Die Verständigungspflicht des Abs. 1 gilt sinngemäß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise