Das Halten der Johannisbeerknospengallmilbe ist nur den mit der Erforschung dieses Schädlings betrauten Anstalten (§ 10 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes) gestattet, sofern nicht eine Ausnahme vom Verbot des Haltens erteilt wird.
Die den Eigentümern obliegenden Verpflichtungen gelten in gleicher Weise auch für Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte, für Personen, die gewerbsmäßig Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse auf Lager halten, sowie auch für bloße Inhaber oder Verwahrer von Pflanzen oder Pflanzenteilen.
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