Vorwort
§ 1
§ 1
Der Kurbezirk „Luftkurort – Gebiet – Die Krakau“ umfasst folgende Gemeindegebiete jeweils zur Gänze:
a) die Gemeinde Krakauhintermühlen,
b) die Gemeinde Krakaudorf und
c) die Gemeinde Krakauschatten.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2003, in Kraft.