LandesrechtSteiermarkVerordnungenFestsetzung des Kurbezirkes Laßnitzhöhe

Festsetzung des Kurbezirkes Laßnitzhöhe

In Kraft seit 02. März 2006
Up-to-date

§ 1

§ 1 Kurbezirksgrenzen

Der Kurbezirk „Laßnitzhöhe“ in der Gemeinde Laßnitzhöhe umfasst jene Bereiche (Grundstücke) der KG. Laßnitzhöhe, die von nachstehender Linie umgrenzt werden:

Beginnend beim Verschneidungspunkt der Gemeindegrenzen von Laßnitzhöhe, Höf-Präbach und Kainbach, entlang der nördlichen Gemeindegrenze zur Gemeinde Kainbach bis zum nordwestlichsten Punkt des Grund-stückes 200/1 (KG. Laßnitzhöhe), entlang der westlichen Grenze des Grundstückes 200/1 in südliche Richtung bis zur ÖBB-Linie (Graz–St. Gotthart), Bahngrundstück 1248, die Bahnlinie querend entlang der Weggrundstücke 1247/15 und 1247/12 in östliche bzw. südliche Richtung bis zum nördlichen Punkt des Grundstückes 173/3, entlang der westlichen Grenze des Grundstückes 173/3, entlang dem Weggrundstück 401/4 bis zum östlichen Punkt des Grundstückes 411/2, entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke 411/2, 415/12, 411/5, entlang der nördlichen bzw. westlichen Grenze der Grundstücke 411/4 und 414, entlang der südlichen Grenze des Grund-stückes 414, weiter entlang der westlichen Grenze der Grundstücke 427, 428/3, 428/4, 428/6, entlang der südlichen Grenze des Grundstücks 428/6, entlang dem Weggrundstück 1247/21 bis zur nordwestlichen Grenze des Grundstückes 362/3, entlang der westlichen und südlichen Grenze der Grundstücke 362/3, 356/3 und 356/2, entlang der südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke 317, 318/3 und 318/2 bis zum Weggrundstück 1247/19, dem Weggrundstück entlang bis zur südlichen Grenze des Grundstückes 320/1 entlang der südlichen Grenze des Grundstückes 320/1 sowie der westlichen bzw. südlichen Grenze des Grundstückes 265 bis zum Weggrundstück 1259, entlang diesem Weggrundstück sowie der südlichen Grenze des Grundstückes 1361/2 bis zur Landesstraße Nr. 326, Grundstück 1407, Querung der Landstraße, folgend der Straßengrenze in südliche Richtung bis zur südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 1331, entlang der südlichen und westlichen Grenze der Grundstücke 1334, 1335 und 1332, weiter entlang der südlichen Grundstücksgrenzen der Grund-stücke 1332, 1336, entlang der östlichen Grenze der Grundstücke 1336 und 1343, entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke 1293, 1290/2, entlang der östlichen Grenze der Grundstücke 1382 und 1384, entlang der südlichen und östlichen Grenze des Grundstückes 1466 bis zum Weggrundstück 1969, sodann diesem entlang in östlicher Richtung bis zum Weggrundstück 1499/7, diesem in nördlicher Richtung folgend bis zum Grundstück 1888, entlang der westlichen Grenze der Grundstücke 1888, 1887, 1874, 1873, 1871 bis zum Weggrundstück 1971/2, diesem entlang bis zum Grundstück 1917, entlang der südlichen Grenze bis zum Weggrundstück 1971/1, diesem entlang bis zum Bahngrundstück 1977, dieses querend weiter entlang den Weggrundstücken 1745/9 und 1745/8 bis zum Grundstück 1685/2, entlang dessen südlicher Grenze bis zum Grundstück 1656, weiter entlang der östlichen Grenzen der Grundstücke 1656, 1663/1, 1663/2, 1667/2, 1667/1 bis zur Gemeindegrenze gegenüber der Gemeinde Höf-Präbach, sodann entlang der Gemeindegrenze in westliche Richtung bis zum Ausgangspunkt.

§ 2

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.

§ 3

§ 3 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2003, LGBl. Nr. 75/2003, außer Kraft.