Der den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Zustand ist binnen 2 Jahren nach dem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung herzustellen, sofern nicht durch eine gemäß § 85 Abs. 1, 3 oder 4 des Gesetzes getroffene behördliche Verfügung oder durch andere Vorschriften eine kürzere Frist gesetzt wird.
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