(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei einem Unfall, bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; es muß das notwendige Verbandzeug in hygienisch einwandfreiem Zustand vorhanden sein. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen.
(2) Für die Erste Hilfe Leistung müssen vom Dienstgeber die entsprechenden Mittel jederzeit gebrauchsfertig bereitgehalten werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise