Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich:
a) auf die Inhaber land und forstwirtschaftlicher Betriebe, die der Land und Forstwirtschaftsinspektion unterliegen (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte), in denen die in lit. b genannten Personen beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familieneigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden.
b) auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge (§ 98 des Gesetzes), die in den der Aufsicht der Land und Forstwirtschaftsinspektion (§ 81 des Gesetzes) unterliegenden land und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind und auf die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes).
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