(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
(2) § 1 Z 1 ist auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten oder innerhalb eines Jahres von Inkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, für Letztere jedoch mit der Maßgabe, dass sie sich nur einmal einer Untersuchung zu unterziehen haben.
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