LandesrechtSteiermarkVerordnungenTuberkulose-Reihenuntersuchungs-Verordnung§ 5

§ 5Untersuchungsart

In Kraft seit 08. Februar 2006
Up-to-date

Die Untersuchung hat bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen, bei jüngeren Personen in einer Tuberkulinprobe nach Mendel-Mantoux.

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