(1) Bei Personen nach § l Z l ist eine Untersuchung im ersten und jeweils bis zum siebenten auf ihre Einreise folgenden Jahr durchzuführen.
(2) Bei Personen nach § l Z 2 sind Untersuchungen einmal jährlich durchzuführen, und zwar bis zur -Beendigung der Risikosituation sowie im ersten darauf folgenden Jahr.
(3) Der Untersuchungszeitpunkt innerhalb jedes Jahres ist nach medizinischen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Die Untersuchungsstelle hat der untersuchten Person über Durchführung und Ergebnis der Unter-suchung ein Zeugnis auszustellen.
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