Die Untersuchung ist von der nach dem Hauptwohnsitz bzw. Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Sitz oder an einer sonstigen geeigneten Einrichtung in ihrem Sprengel durchzuführen. Bei den dafür nötigen Erhebungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der durch die gegebenen Umstände gebotenen Rücksichtnahme vorzugehen und nach Möglichkeit einschlägige Betreuungsorganisationen zur informativen Unterstützung miteinzubinden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise