(1) Personen, die einer Personengruppe gemäß § l angehören, sind verpflichtet, sich auf Vorladung der Untersuchungsstelle der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(2) Ausgenommen von Abs. l sind Angehörige des Bundesheeres und Personen, die einer regelmäßigen gesundheitlichen Kontrolle unterliegen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. l entfällt, wenn die vorgeladene Person entweder
a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund bildgebender Verfahren, der nicht älter als zwei Monate ist, oder
b) bei Kindern bis zu 14 Jahren
1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder
2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorweist.
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