(1) Die Landeskommission für Zoonosen steht unter der Leitung der Landessanitätsdirektorin/des Landessanitätsdirektors, die stellvertretende Leitung obliegt der Landesveterinärdirektorin/dem Landesveterinärdirektor.
(2) Weiters gehören der Kommission an:
1. eine Ärztin/ein Arzt (entsendet von der Landessanitätsdirektion),
2. eine Tierärztin/ein Tierarzt (entsendet von der Landesveterinärdirektion),
3. das leitende Lebensmittelaufsichtsorgan des Landes,
4. das leitende Futtermittelaufsichtsorgan des Landes und
5. jeweils eine Amtsärztin/ein Amtsarzt bzw. Amtstierärztin/Amtstierarzt einer Bezirksverwaltungsbehörde (nominiert von der Sanitätsdirektion bzw. Veterinärdirektion).
(3) Zur Sicherstellung der notwendigen Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete werden nachstehende Institutionen berechtigt und eingeladen, eine Vertreterin/einen Vertreter in die Landeskommission zu entsenden:
1. die Medizinische Universität Graz,
2. die Veterinärmedizinische Universität Wien und
3. die Österreichische Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH., jeweils aus den Fachbereichen Humanmedizin, Veterinärmedizin und Lebensmitteluntersuchung.
(4) Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung und in weiterer Folge bei Ausscheiden eines Mitgliedes hat die Leiterin/der Leiter der Kommission die entsendungsberechtigten Institutionen einzuladen, ihre Vertreterinnen/Vertreter namhaft zu machen.
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