LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO

Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO

In Kraft seit 01. Januar 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1 Entgelt

(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:

1. fürWohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2235 Euro
2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2235 Euro
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4066 Euro

(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergibt, um 10 %.

(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 2

§ 2 Materialkostenersatz

Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20 % zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.

§ 3

§ 3 Aufrundung

Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.

§ 4

§ 4 Sperrgeld

Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 4 Euro und nach 24.00 Uhr 4,50 Euro.

§ 5

§ 5 Bestehende Entgeltvereinbarungen

Bestehende Entgeltvereinbarungen, soweit sie für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 7

§ 7 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Hausbesorgerentgeltverordnung, LGBl. Nr. 105/2009, außer Kraft.