Steiermärkische HausbesorgerInnenentgeltVO
Vorwort
§ 1
§ 1 Entgelt
(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt:
1. fürWohnungen je Quadratmeter Nutzfläche | 0,2235 Euro |
2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche | 0,2235 Euro |
3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche | 0,4066 Euro |
(2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergibt, um 10 %.
(3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
§ 2 Materialkostenersatz
Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a. bis d Hausbesorgergesetz erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachhinein zu leistenden Zuschlages in der Höhe von 20 % zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
§ 3 Aufrundung
Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.
§ 4
§ 4 Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 4 Euro und nach 24.00 Uhr 4,50 Euro.
§ 5
§ 5 Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen, soweit sie für die Hausbesorgerin/den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
§ 7
§ 7 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Hausbesorgerentgeltverordnung, LGBl. Nr. 105/2009, außer Kraft.