(1) Über jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
(2) In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden Personen, die Feststellung über die Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 2), die wesentlichen Beratungsgegenstände, die diesbezüglichen Ausführungen der bei der Sitzung Anwesenden sowie die Beschlüsse über Empfehlungen an die Landesregierung aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates ist das Sitzungsprotokoll zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls findet nur statt, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.
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