LandesrechtSteiermarkVerordnungenGeschäftsordnung für den Raumordnungsbeirat§ 4

§ 4Sitzungen des Raumordnungsbeirates

In Kraft seit 27. März 2020
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(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit der Anwesenden ist keine Handlungsempfehlung an die Landesregierung abzugeben.

(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 3. Die Durchführung der Beiziehung kann an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.

(4) Die Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilungen sind den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie die Sachverständigen und Auskunftspersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(6) Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz gefasst werden. Für die Abstimmung im Umlaufweg ist eine Frist von mindestens 2 Wochen ab Zusendung der notwendigen Unterlagen an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse zu gewähren. Ein Umlaufbeschluss kommt wirksam zustande, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter sowie mindestens drei Mitglieder ihre Stimmen mit Unterschrift und Datum abgegeben haben; dabei ist die einfache Stimmenmehrheit entscheidend. Eine Videokonferenz ist nach Maßgabe des § 3 anzuberaumen, wobei für die Beschlussfassung Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg unzulässig. Soll dafür ein Beschluss im Wege einer Videokonferenz gefasst werden, muss gewährleistet sein, dass Vertreter der betroffenen Gemeinden zur Beratung im Rahmen der Videokonferenz beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2020

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