(1) Dem Vorsitzenden obliegen die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 können – mit Ausnahme der Leitung der Beratungen – an die jeweils zuständige Geschäftsstelle delegiert werden.
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