(1) Der Vorsitzende des Raumordungsbeirates wird in Angelegenheiten
1. der überörtlichen Raumordnung sowie
2. der örtlichen Raumordnung
jeweils vom Landtagsklub jener Partei bestellt, deren Regierungsmitglied nach der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Besorgung dieser Angelegenheiten zuständig ist.
(2) In dieser Funktion kommt dem Vorsitzenden ein Stimmrecht zu.
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