Vorwort
Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der unter § 1 Abs 1 L-SPG fallenden Rechtsträger ist, soweit diese den Betrag von 6.930,00 € überschreiten, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweils auszahlenden Stelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu leisten:
1. 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 6.930,00 € liegt, aber 10.395,00 € nicht überschreitet;
2. 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 10.395,00 € liegt, aber 13.860,00 € nicht überschreitet;
3. 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 13.860,00 € liegt, aber 20.790,00 € nicht überschreitet;
4. 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der 20.790,00 € überschreitet.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.