| 1. Mindestsätze für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter Z 2 fallen | 1.470,35 € |
| 2. Mindestsätze für a) verheiratete Beamtinnen und Beamte b) Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, und die verpflichtet sind, für den Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen | 2.205,52 € |
| 3. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt | 226,84 € |
| 4. Mindestsatz für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten | 1.470,35 € |
| 5. Mindestsatz für einen früheren Ehegatten | 1.470,35 € |
| 6. Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt | 226,84 € |
| 7. Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres |