§ 3 § 3 — Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2026
Rückverweise
(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2024 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025, LGBl Nr 116/2024, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2026 weiter anzuwenden.
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