Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 2004 über die Verbindlicherklärung des Regionalprogramms Salzburger Seengebiet 2004, LGBl Nr 76/2004, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen.
Keine Verweise gefunden