Rückverweise
(1) Das vom Regionalverband Salzburger Seenland gemäß § 10 Abs 2 ROG 2009 ausgearbeitete und am 19. November 2024 beschlossene Regionalprogramm Salzburger Seenland wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Salzburger Seenland gilt für die Gemeinden Berndorf bei Salzburg, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen.
(3) Das Regionalprogramm Salzburger Seenland liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Planen, Bauen, Wohnen), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
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