(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundparzelle 7 KG 57104 Bergham für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.900 m², davon höchstens 1.250 m² für Verbrauchermärkte, zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
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