§ 9 In- und Außerkrafttreten — Erklärung der Jagdgebiete der Wildregionen 1.3 (Felbertal – Stubachtal), 1.4 (Mühlbach), 2.1 (Kaprun – Fusch), 2.2 (Rauris), 2.3 (Gastein West) ua betreffend die Wildart Wolf zu einem Maßnahmengebiet
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Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 15. November 2025 außer Kraft.
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