(1) Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Wolfes im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit nicht behindert wird, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfes ein begleitendes Monitoring durch.
(2) Die Landesregierung informiert die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sowie die für das Jagdwesen zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die verordneten Maßnahmen.
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