(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe sollen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle mitgeteilt werden.
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