Rückverweise
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Entnahme eines Wolfes sowie jede Schussabgabe auf einen solchen unter Angabe von Ort (Revierteil) und Uhrzeit unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden.
(2) Unabhängig von einer Schussabgabe sollen sämtliche Sichtungen eines Wolfes im Maßnahmengebiet der im Abs 1 genannten Stelle mitgeteilt werden.
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